Jagdkanzeln im Aaretal: Der Kanton winkt ab, die Fragen bleiben
Der Kanton hält vier Jagdkanzeln ausserhalb der Bauzone für bewilligungsfrei. Seine eigene Praxis stuft geschlossene Kanzeln aber als baubewilligungspflichtig ein.
Auf eine Anfrage der IG Wild beim Wild hat die Aargauer Abteilung für Baubewilligungen am 23. Juli 2026 mitgeteilt, dass für zwei Ansitzkanzeln im unteren Aaretal weder ein Baugesuch noch eine Baubewilligung vorliegt und auch keines nötig sei.
Die Auskunft erteilte Sektionsleiter Markus Krause nach Rücksprache mit der Abteilung Wald und der Gemeinde Mettauertal. Inzwischen sind im selben Gebiet zwei weitere Kanzeln aufgetaucht, womit sich die Zahl der dokumentierten Anlagen auf vier erhöht.
Vier Bauten, zwei Gemeinden
Die Kanzeln stehen im unteren Aaretal nahe der deutschen Grenze, auf rund 500 Metern über Meer, ausserhalb der Bauzone. Nach den Angaben des Hinweisgebers, der das Gebiet kennt, stehen drei der vier Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Mettauertal und eine auf jenem der Nachbargemeinde Schwaderloch. Die Auskunft des Kantons bezog sich allein auf die zwei zuerst gemeldeten Standorte in Mettauertal; zu den beiden weiteren liegt keine behördliche Beurteilung vor.
Die Fotos zeigen keine leichten Leiteransitze. Es sind geschlossene Holzkabinen mit Pultdach, Tür und Fensteröffnungen, aufgesetzt auf hohe, feuerverzinkte Stahlrahmen. Der Zugang erfolgt über fest montierte Metallleitern, teils ergänzt durch Podeste mit Geländer.







Die kantonale Praxis
Der Kanton nennt drei Kriterien, nach denen Jagdkanzeln im Aargau von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind: eine oben gemessene Grundfläche von höchstens zwei Quadratmetern, keine rundum geschlossene oder eingeglaste Bauweise, und das Einverständnis der Grundeigentümerschaft. Nach Einschätzung von Gemeinde und Kanton erfüllen die beiden geprüften Bauten diese Bedingungen. Zu den zwei später aufgetauchten Kanzeln liegt keine Beurteilung vor.
Zur Konstruktionsweise hält die Abteilung für Baubewilligungen fest, die Pfosten seien lediglich im Boden eingelassen, weder fundamentiert noch verankert. Damit fielen sie unter die genannte Praxis. Würden die Pfosten fest einbetoniert, wäre die Bewilligungspflicht dagegen gegeben.
Eine generelle Standortgebundenheit für Jagdeinrichtungen nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes lehnt der Kanton ausdrücklich ab. Sie könne nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall bejaht oder verneint werden.
Wer kontrolliert
Zuständige Baupolizeibehörde ist im Aargau die Gemeinde. Sie leitet Verfahren ein, wenn sie von unbewilligten Bauten Kenntnis erhält. Der Kanton weist die Gemeinde gegebenenfalls auf solche Bauten hin und unterstützt sie bei rechtlichen und verfahrensbezogenen Fragen.
Damit liegt die Kontrolle jagdlicher Infrastruktur ausserhalb der Bauzone bei den Gemeinden, also bei jener Ebene, die einer Prüfung im konkreten Fall am nächsten steht und zugleich über die geringsten Fachressourcen verfügt.
Was die Kriterien nicht erfassen
Die kantonalen Kriterien stellen auf die Kabine ab: ihre Grundfläche und ihre Geschlossenheit. Nicht erfasst wird damit die Gesamthöhe der Anlage. Die beiden Bauten ragen auf ihren Stahlrahmen mehrere Meter über den Boden und stehen an Feldrändern und Böschungskanten, von wo aus sie weithin sichtbar sind. Eine Kabine kann die Zwei-Quadratmeter-Schwelle unterschreiten und dennoch als Gesamtkonstruktion prägend in der offenen Landschaft stehen.
Das ist rechtlich nicht nebensächlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen jene auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und den Raum äusserlich erheblich verändern. Massgebend ist, ob mit einer Anlage so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Den bundesrechtlichen Begriff dürfen die Kantone weiter fassen, nicht aber enger. Ob eine Praxis, die allein auf die Kabinenfläche abstellt, diesem Massstab standhält, ist eine offene Frage.
Für die Dauerhaftigkeit spricht auch die Materialwahl. Feuerverzinkter Stahl wird eingesetzt, weil er über Jahrzehnte witterungsbeständig bleibt. Wer so baut, richtet sich nicht auf eine Saison ein. Nebenbei geben verzinkte Bauteile im Freien bei der Abwitterung Zink an den umgebenden Boden ab, ein Effekt, den der Kanton Zürich bei Stahlobjekten wie Masten und Kandelabern dokumentiert hat. Gegenüber den Zinkfrachten aus der landwirtschaftlichen Düngung fällt dieser Eintrag allerdings kaum ins Gewicht.
Offene Fragen
Die Auskunft des Kantons stützt sich auf eine Rücksprache mit der Gemeinde Mettauertal. Aus der Antwort geht nicht hervor, ob die Grundfläche der beiden Kanzeln vor Ort gemessen und die Beschaffenheit der Pfostenfüsse überprüft wurde.
Offen bleibt auch, wie das Kriterium der nicht rundum geschlossenen Bauweise in der Praxis ausgelegt wird. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen Kabinen mit Tür, Dach und Fensteröffnungen auf mehreren Seiten. Wo genau die Grenze zwischen einer offenen Ansitzeinrichtung und einer geschlossenen Kabine verläuft, geht aus der Antwort nicht hervor.
Die IG Wild beim Wild hat diese Fragen dem zuständigen Sektionsleiter der Abteilung für Baubewilligungen, Markus Krause, unterbreitet. Die erste Anfrage hatte Krause im Juli innert weniger Tage ausführlich beantwortet; auf die vertiefenden Fragen nach der Grundlage seiner eigenen Einstufung ist der Kanton dagegen nicht mehr eingegangen.
Was der Fall zeigt
Die Auskunft aus Aarau ist über den Einzelfall hinaus aufschlussreich, weil sie die Aargauer Praxis erstmals ausdrücklich benennt. Die Zwei-Quadratmeter-Schwelle entspricht der Regelung, die auch der Kanton Zürich kennt.
Zugleich zeigt der Fall, wie weit der bewilligungsfreie Raum reicht. Konstruktionen von mehreren Metern Höhe, mit Kabine, Dach und fester Zugangsleiter, können ausserhalb der Bauzone entstehen, ohne dass ein Verfahren stattfindet, ohne öffentliche Auflage und ohne Möglichkeit für Dritte, dazu Stellung zu nehmen. Ob eine Anlage die Kriterien erfüllt, beurteilt sich erst dann, wenn jemand nachfragt.
Wild beim Wild dokumentiert seit Langem, dass in Schweizer Wäldern zahlreiche Hochsitze ohne Bewilligung stehen und der Vollzug lückenhaft ist. Zur Rechtslage bei Hochsitzen in der Schweiz ergänzt der Fall im Aargau eine andere Facette: Hier fehlt keine Bewilligung, hier ist von vornherein keine nötig.
Nachtrag vom 28. September 2026: Wie der Kanton seine eigene Praxis übergeht
Nach der Erstpublikation hat sich der Fall in mehreren Punkten weiterentwickelt. Sie betreffen den Kern der offenen Fragen, und sie zeichnen ein Bild davon, wie die zuständige Stelle mit einem einfachen Auskunftsbegehren umgegangen ist.
Die Chronologie
Am 18. Juli 2026 richtete die IG Wild beim Wild eine Anfrage an die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Sektionsleiter Markus Krause beantwortete sie per E-Mail, ausführlich und innert weniger Tage. Der Kommunikationsweg funktionierte, die Adresse stimmte, die Antwort kam.
Am 31. Juli 2026 stellte die IG Wild beim Wild eine Nachfrage. Sie betraf die Grundlage von Krauses eigener Einstufung: Wurde die Grundfläche der Kanzeln vor Ort gemessen? Wurde die Beschaffenheit der Pfostenfüsse überprüft? Wie wird das Kriterium der nicht rundum geschlossenen Bauweise ausgelegt? Auf diese Nachfrage kam keine Antwort. Nicht innert Tagen, nicht innert Wochen, nicht bis Ende August.
Am 29. August 2026 reichte die IG Wild beim Wild deshalb bei der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz des Kantons ein Gesuch um ein Vermittlungsverfahren nach Paragraf 31 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit (IDAG) ein.
Am 24. September 2026 bestätigte die Datenschutzbeauftragte den Eingang des Gesuchs und lud die Abteilung für Baubewilligungen ein, schriftlich Stellung zu nehmen. Erst danach meldete sich Krause wieder.
Die Begründung für das Schweigen
In seiner Antwort erklärte Krause, die E-Mail vom 31. Juli sei von Microsoft direkt in den Quarantäne-Ordner geleitet und der Abteilung nie zugestellt worden. Gefunden habe man sie erst aufgrund des Einschreibens. Und er fügte an, die IG Wild beim Wild habe diesen Kommunikationsweg gewählt und auf eine Nachfrage verzichtet, könne also nicht auf eine zeitnahe Antwort vertrauen.
Diese Begründung trägt nicht. Die ursprüngliche Anfrage vom 18. Juli hatte Krause über exakt denselben Kanal und dieselbe Adresse erhalten und beantwortet. Ein Weg, der beim ersten Mal nachweislich funktioniert, wird nicht beim zweiten, gleich adressierten Vorgang zur Lotterie. Für einen ausgefallenen Spamfilter der Behörde haftet zudem nicht der Absender. Die Verantwortung für den eigenen Posteingang liegt bei der Behörde, die eine Anfrage entgegengenommen hat, nicht bei der Person, die schreibt.
Vor allem aber widerspricht Krauses Darstellung der Aktenlage seiner eigenen Verwaltung. Er behauptet, die IG Wild beim Wild habe «auf eine Nachfrage verzichtet». Das Schreiben der Datenschutzbeauftragten vom 24. September hält das Gegenteil fest: Es nennt ausdrücklich die «Nachfrage vom 31. Juli 2026, auf welche nach Ihren Angaben bis zum 28. August 2026 keine Antwort eingegangen ist». Die Nachfrage, deren Existenz Krause bestreitet, ist im Verfahren der eigenen Datenschutzstelle protokolliert.
Das Material, auf das sich die Praxis stützt
Auf die Frage nach einem Merkblatt oder einer Richtlinie antwortete Krause, ein solches Dokument gebe es nicht. Es existiere jedoch eine Präsentation, die JagdAargau an der Herbstversammlung 2023 öffentlich gezeigt habe und die die bisherige Praxis zu jagdlichen Bauten im Wald darstelle. Diese Präsentation, datiert auf den 20. September 2023, liegt der Redaktion vor.
Sie unterscheidet zwei Kategorien von Ansitzeinrichtungen, und sie tut das genau entlang jener Linie, deren Auslegung im Juli offengeblieben war.
Ansitzleiter, Hochsitz und Drückjagdbock führt die Präsentation als «nicht baubewilligungspflichtig». Für sie gelten drei Bedingungen: eine oben gemessene Grundfläche bis zwei Quadratmeter, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft und, so die Folie wörtlich, eine Kommunikation «im Kreisschreiben vom 15.12.2015».
Die Kanzel dagegen führt die Präsentation als eigene, davon abgegrenzte Kategorie. Das ausschlaggebende Merkmal benennt die Folie ausdrücklich: Eine Kanzel sei «zusätzlich zu Hochsitz rundum geschlossen und/oder eingeglast». Die Folgerung steht in roter Schrift daneben: «Baubewilligungspflichtig». Auch die Jagdhütte führt die Präsentation als bewilligungspflichtig, mit Beurteilung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes. Ein jagdlicher Zweck befreit demnach nicht von der Bewilligungspflicht.
Der Widerspruch in der Einstufung
Damit steht die Auskunft, die Krause im Juli erteilt hat, im Widerspruch zum Klassifikationsschema seiner eigenen Abteilung.
Die Fotos der gemeldeten Bauten im Aaretal zeigen geschlossene Holzkabinen mit Tür, Pultdach und Fensteröffnungen. Nach dem Raster der kantonseigenen Präsentation ist das die Bauweise, die eine Kanzel ausmacht, und Kanzeln gelten dort als bewilligungspflichtig. Krause stufte die Bauten dennoch als bewilligungsfreie Ansitzkanzeln ein und wandte die Zwei-Quadratmeter-Regel an. Diese Regel nennt die Präsentation aber für Hochsitze und Drückjagdböcke, nicht für die geschlossene Kanzel, bei der die Geschlossenheit selbst das entscheidende Kriterium ist. Er hat damit das Kriterium der einen Kategorie auf einen Bautyp der anderen Kategorie übertragen.
Besonders augenfällig wird das an der Präsentation selbst. Die Abteilung illustriert die bewilligungspflichtige Kategorie unter anderem mit dem Bild einer geschlossenen Holzkabine mit Pultdach, auf hohem Gestell an einem Feldrand, im Hintergrund offene Landschaft und Strommasten. Dieses Beispiel gleicht den im Aaretal dokumentierten Anlagen bis in die Bauart.
Das verschwiegene Kreisschreiben
Ein weiterer Punkt betrifft die Vollständigkeit der Auskunft. Die IG Wild beim Wild hatte ausdrücklich gefragt, ob ein Merkblatt oder eine Richtlinie bestehe. Krause verneinte und verwies allein auf die Präsentation. Die Präsentation selbst nennt als Grundlage der Bewilligungsfreiheit jedoch ein «Kreisschreiben vom 15.12.2015». Ein Kreisschreiben ist ein behördliches Dokument, kein Verbandsvortrag, und damit genau die Art von schriftlicher Grundlage, nach der gefragt worden war. Weshalb es auf die Frage nach einer Richtlinie nicht genannt wurde, ob es noch gilt und was darin steht, ist offen. Die Redaktion hat die Herausgabe des Dokuments verlangt.
Wer ausserhalb der Bauzone entscheidet
Die Einstufung als bewilligungsfrei hat eine Folge, die über den Einzelfall hinausweist. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 bekräftigt, dass Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine Beurteilung durch die zuständige kantonale Behörde verlangt, unabhängig davon, ob die Gemeinde zustimmt oder ablehnt. Damit soll das Raumplanungsrecht einheitlich und rechtsgleich angewendet und ein kommunaler Filter vermieden werden.
Dieses Erfordernis greift jedoch nur, wenn ein Bauvorhaben vorliegt. Wird eine Anlage als bewilligungsfrei qualifiziert, gibt es gerade kein Baugesuch, das kantonal zu entscheiden wäre. Genau deshalb ist die Klassifikation der entscheidende Punkt. Sie liegt der Zuständigkeitsfrage vor. Wenn eine geschlossene Kanzel zu Unrecht als bewilligungsfreier Hochsitz eingestuft wird, entfällt zugleich die kantonale Beurteilung, die bei einem korrekt als bewilligungspflichtig erkannten Bau zwingend wäre. Umso mehr kommt es darauf an, ob die Einstufung auf einer eigenständigen kantonalen Sachverhaltsprüfung beruht oder, wie im vorliegenden Fall, auf einer Rücksprache mit der Gemeinde.
Was der Fall über den Vollzug sagt
Krause verwies die vertiefenden Fragen an ein separates Aufsichtsanzeigeverfahren. Zugleich zeigt schon der bisherige Ablauf, wie es um die Kontrolle jagdlicher Bauten ausserhalb der Bauzone steht.
Eine Auskunft, die einer geschlossenen Kabine die Kategorie des offenen Hochsitzes zuordnet, obwohl die eigene Abteilung beide Bautypen ausdrücklich unterscheidet. Eine Nachfrage, die monatelang unbeantwortet bleibt und deren Existenz später bestritten wird, obwohl sie im Verfahren der Datenschutzstelle festgehalten ist. Eine schriftliche Grundlage von 2015, die auf die direkte Frage nach ihr nicht erwähnt wird. Und eine Reaktion, die erst einsetzt, als die Datenschutzbeauftragte einschreitet.
Im Juli lautete die zentrale offene Frage, wo die Grenze zwischen einer offenen Ansitzeinrichtung und einer geschlossenen Kabine verläuft. Diese Frage beantwortet nun das eigene Material des Kantons: Die Geschlossenheit macht aus dem Hochsitz die Kanzel, und die Kanzel ist nach der dargestellten Praxis bewilligungspflichtig. Es geht damit nicht mehr allein um lückenhaften Vollzug, sondern um die Frage, ob geschlossene Bauten als bewilligungsfreie Hochsitze eingestuft wurden, die nach dem Schema der zuständigen Abteilung als bewilligungspflichtige Kanzeln zu gelten hätten.




